Individuell und innovativ, das sind wir.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Folienwerk Wolfen GmbH
1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“) gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind Vertragsbestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Der Besteller erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit Empfang unserer Ware oder sonstiger Leistungen, mit der Geltung dieser Bedingungen - auch für etwaige Folgegeschäfte - einverstanden.
Der Geltung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, daß sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf andere Weise übermittelt werden. Auch die vorbehaltlose Lieferung von Waren und Leistung sowie die Entgegennahme von Zahlungen unsererseits bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010.
2. Angebote, Verträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieser Form bedarf auch die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Erklärungen und Anzeigen des Bestellers nach Vertragsschluß sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
An Mustern, Rezepturen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, ganz gleich, ob diese in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Lieferung zu zahlen. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
Unsere Preise verstehen sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – in EURO netto "ab Werk" (EXW) Bitterfeld-Wolfen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sind darin nicht enthalten und vom Besteller zusätzlich zu tragen. Dies gilt bei Exportlieferungen auch hinsichtlich Zöllen und sonstiger öffentlicher Abgaben.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß mindestens 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifbeschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten, welche für uns bei Vertragsabschluss unvorhersehbar waren. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Erfüllungsort, Transportversicherung
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz.
Hat die Lieferung „ab Werk“ (EXW) Bitterfeld-Wolfen zu erfolgen, geht das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem wir ihn darüber informieren, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn er in Annahmeverzug gerät oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware bei uns oder bei einem Dritten auf Rechnung des Bestellers einzulagern.
Wird auf Wunsch des Bestellers die Ware durch uns versendet, geht die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt auf ihn über, in welchem die Ware auf unserem Gelände zum Verladen bereitgestellt wird. Dies gilt auch bei Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen.
Erfolgen zulässige Teillieferungen, bezieht sich der Gefahrübergang auf diese.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Produkte zum Versand gebracht werden. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung eindecken.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Europaletten, die zurückzugeben sind. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Lieferung, Mitwirkungspflichten
Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" (EXW) Bitterfeld-Wolfen vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Bestellers die Ware an einen anderen Ort versenden.
Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlich geschlossenen Liefervertrag einschließlich dieser AGB. Material-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Ist keine bestimmte Lieferfrist in Aussicht gestellt oder vereinbart, beträgt die Lieferzeit ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke usw. durch den Besteller ist die vereinbarte Lieferzeit gehemmt bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
Stellt sich nach Abschluß des Vertrages heraus, daß der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, daß kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Abrufaufträge sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluß abzunehmen und zu bezahlen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6. Verzögerungen der Lieferung
Läßt sich die vereinbarte Frist infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
Im Fall des Lieferverzugs ist der Besteller berechtigt - sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -, für jede vollendete Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannte Pauschale hinausgehen, sind in allen Fällen der verzögerten Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Der vorstehende Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Ein Fixgeschäft bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Geschäftsführung. In jedem Fall ist die Schadensersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zu Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz. Besteht zwischen dem Besteller und dem Dritten ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo. Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen an. Zur Einziehung der vorstehend abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
8. Produktangaben
Unsere Angaben über unsere Produkte und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, in Wort und Schrift nach bestem Wissen, behalten uns jedoch technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Das entbindet den Benutzer jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen.
Verwendungsangaben des Bestellers sind nur maßgebend, wenn von uns dem Besteller bei Vertragsschluß schriftlich bestätigt wurde, daß die gelieferten Produkte für die vom Besteller beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.
9. Über-/ Unterlieferung, Abmessungen und Toleranz
Wir sind berechtigt, produktionsbedingte mengengemäße Unter- und Überlieferungen bis zu 10 % vorzunehmen, bei Auftragslosen über 5.000 kg jedoch maximal +/- 500 kg. Bei einem Lieferumfang von unter 500 St. oder besonders schwieriger Ausführung sind mangels abweichender Vereinbarungen höhere Toleranzen bis zu maximal 20 % zulässig.
Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verpackungsbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität, sofern nicht im Einzelfall spezifizierte Ausführungsnormen vereinbart sind.
Mangels abweichender Vereinbarung und/oder spezieller Angaben in zum jeweiligen Produkt gehörigen Produktübersichten / Datenblättern gelten folgende Formattoleranzen: bei winkelrechten Zuschnitten +/- 1 mm, bei nicht winkelrechten Zuschnitten und Großformaten +/- 5 mm. Breitentoleranzen: bei Rollenwaren +/- 1 mm. Dickentoleranzen: bei Foliendicke < 200 my +/- 10 %, 200 bis 400 my +/- 7 %, > 400 my +/- 5 %. Branchenübliche Abweichungen in Farbe, Auswahl, Gewicht, Stücklänge usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen.
10. Sachmängel
Für die Rechte des Bestellers wegen Sach- und Rechtsmängeln der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. In jedem Falle unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten. Abweichungen in der Beschaffenheit der Roh- und Hilfsstoffe können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Kunststoffindustrie für zulässig erklärt sind, und bei Druckarbeiten, soweit sie auf die durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit der Farben wird keine Gewähr übernommen. Machartübliche Toleranzen insbesondere bei Abweichung der Farben sind nicht reklamationsfähig. Für vom Besteller gelieferte Vorlagen und Filme wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Werden an eine Verpackung durch Gesetz, Verordnung oder Ausschreibung bestimmte Anforderungen gestellt, so muss der Besteller ausdrücklich darauf hinweisen.
Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. . Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis / die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises / der Vergütung zurückzubehalten.
Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich unserer Produkte beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 I Nr. 2 BGB, § 479 I BGB und § 634a I BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Eine sonstige Haftung unsererseits, insbesondere für Schadensersatz, richtet sich nach der nachstehenden Ziffer 11.
11. Sonstige Schadensersatzhaftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziff. 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten für den Rücktritt und die Kündigung die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Urheberrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, Werkzeug, Muster
Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung dafür, daß durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen usw. nicht Rechte Dritter verletzt werden und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.
Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Werkzeuge, Lithographien, Filme, Druck- und Prägeformen, Muster, Skizzen usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn die Herstellungskosten ganz oder teilweise dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
Eine Aufbewahrungspflicht für fremde Druckunterlagen und andere kundenspezifische Gegenstände besteht nur für 24 Monate ab der letzten mit diesen Gegenständen hergestellten Lieferung.
Werkzeuge, Lithographien und Filme werden von uns nach Ablauf von 24 Monaten, spätestens jedoch 5 Jahre nach der letzten mit ihnen hergestellten Lieferung, für den Kunden kostenfrei vernichtet und fachgerecht entsorgt. Eine Herausgabe von Werkzeugen an den Kunden ist ausgeschlossen.
13. Stanz- und Satzfehler, Zusatzaufträge
In Abweichung von der Stanz- und Druckvorlage notwendig gewordene Abänderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit berechnet.
Dasselbe gilt für Korrekturen als Folge der Unleserlichkeit und für sonstige, insbesondere Graphikerkorrekturen.
14. Nachweise bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen
Erfolgt die Lieferung durch uns als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung oder Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr oder umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne der §§ 4 Nr. 1 lit. a und b, 6, 6a, 7 des UStG (deutsches Umsatzsteuergesetz), ist der Besteller verpflichtet, uns auf unsere Anforderung alle schriftlichen Belege nach Maßgabe von §§ 8 ff., 17a ff. UStDV (deutsche Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) zu übermitteln, die zum Erhalt der Umsatzsteuerfreiheit erforderlich sind, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich
a) bei Ausfuhrlieferungen oder Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
b) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen den Lieferschein, eine schriftliche Empfangsbestätigung des Bestellers oder des Empfängers, an den der Besteller liefert, sowie in Fällen, in denen der Besteller die Ware befördert oder versendet, eine schriftliche Versicherung des Bestellers oder seines Beauftragten, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert.
Sendet uns der Besteller angeforderte Belege, nachdem wir den Besteller unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Übermittlung der Belege aufgefordert haben, nicht innerhalb der Frist zu, ist der Besteller verpflichtet, an uns eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist der Betrag in Euro, welcher der auf die Lieferung entfallenden Umsatzsteuer entspricht, wenn diese anfallen würde. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schaden infolge einer etwaig tatsächlich behördlich nachgeforderten Umsatzsteuer angerechnet.
15. Höhere Gewalt
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
16. Gerichtsstand
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens oder Frankfurt am Main; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
17. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch, unter Ausschluß der Kollisionsnormen seines internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
18. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Oktober 2015